Persönliche Laien-Meinung und keinesfalls eine Rechtsberatung:
Die Uni-München hat dazu folgendes publiziert:
Für fiktionale Publikationen begrenzt vor allem das Grundrecht der Kunstfreiheit eine Monopolisierung von markenrechtlich geschützten Zeichen. Buchtitel und Buchinhalt werden dabei gleichermaßen von der Kunstfreiheit geschützt. Auch hier gilt, ebenso wie in der Non-Fiktion (s.o.), dass eine rein werkbeschreibende Markennennung in einem Buchtitel grundsätzlich zulässig sein muss.
Daher wurde von der Rechtsprechung zum Beispiel eine Parodie der kennzeichen-
rechtlich geschützten fiktiven Comicfigur „Asterix“ für zulässig erachtet, weil im Unter-
titel des parodierenden Comicheftes auf den Persiflagencharakter hingewiesen wur-
de. Ebenfalls von der Rechtsprechung für zulässig erachtet wurde der Buchtitel „Die
schönsten Wanderwege der Wanderhure“. Dieser Titel enthielt zwar eine verballhor-
nende Kritik, also eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der bekannten Titel der
„Wanderhure“ – Romane von Iny Lorentz. Trotzdem war der Titel aber nach Auffassung
des Gerichts wegen seines satirisch-parodistischen Charakters durch die Kunstfreiheit
gerechtfertigt. Auch die Nutzung des Buchtitels „Der Seewolf “ des urheberrechtlich
gemeinfreien Romans von Jack London (1876 – 1916) für einen Filmtitel wurde von der
Rechtsprechung titelschutzrechtlich für zulässig erachtet, obwohl der Roman bereits
einige Jahre vorher verfilmt worden war und sich die Produktionsfirma der Erstver-
filmung auf ihr Werktitelrecht am gleichlautenden Filmtitel berief.
Quelle: Lent_Medienrecht_fuer_Buchwissenschaftler.pdf (3,7 MB) Seiten 312-313
Insgesamt habe ich dort herausgelesen, das Markenrecht für Titel besonders geregelt ist. Damit ist nicht im Wortlaut der gesamte Inhalt geschützt, allerdings auch nicht ausdrücklich vogelfrei.
Man muss den Den Gesetzgeber nach dem Markenschutzgesetz dahingehend verstehen, dass Inhalt und Markentitel untrennbar miteinander verknüpft und insinuiert sind. Redet man von dem Titel als Marke, wird sofort deutlich, worum es inhaltlich geht.
Wenn du nicht ausdrücklich Animox durch Air Pet Company ersetzt und dann sowohl Handlung, als auch Figuren gravierende Ähnlichkeit aufweisen, wirst du keine Rechtsverletzung begehen.
Eine Rechtsschutz die Medienrecht abdeckt ist als SP tatsächlich immer anzuraten. Es gibt Trittbrettfahrer die das Internet durchleuchten und „Plagiate“ vor gericht zerren. Wer sich nicht wehren kann, der geht unter. Die sind wie Seepocken auf Schildkröten.
Pauschal gilt: „Das Urheberrecht schützt keine Ideen, sondern nur Werke - also z. B. ausformulierte Texte. Der Übergang zwischen einer freien Idee und einer unerlaubten Werksnachahmung ist aber fließend. Eine Nacherzählung gilt beispielsweise als Bearbeitung und ist nur mit Genehmigung des Autors des Originals erlaubt.“ Nacherzählung - Generelle Themen - frag-einen-anwalt.de (Aussage vom Rechtsanwalt Thomas Mack [sic])
Deutlich wird, das du nicht einfach Passagen kopieren darfst. Aus deiner Schilderung entnehme ich, dass dem nicht so ist. Es kann immer sein, dass jemand eine Vermutung über eine schuldhafte Handlung die du zu vertreten hast vor Gericht überprüfen lassen möchte. Das muss man leider aushalten, dafür sollte man eine gute Rechtsschutz abschließen.
