Fragen auf die ich gestern gestoßen bin rund um das rechtliche Thema des Schreibens

Moin zusammen!
Ich habe gestern festgestellt, dass das Schreiben bzw. das Veröffentlichen von Büchern als Nebentätigkeit gilt. Zudem kann/muss man entweder ein Gewerbe eintragen lassen oder sich als Freiberufler beim Amt melden. Stimmt das und wer hat sich mit diesem Thema befasst? Und wie seht ihr das?
Mich hat es nur gewundert, weil ich dachte, man könnte einfach so etwas veröffentlichen. (So naiv wie ich bin :smiley: )

Grüße aus dem Norden!

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Hi,
hier ist meine Laienmeinung dazu:

Die Finanzämter der einzelnen Bundesländer sehen das unterschiedlich.
Allgemein: Solange du deine Bücher nicht selbst verkaufst, betreibst du auch kein Gewerbe. Der Dienstleister, der deine Bücher vertreibt, ist der Gewerbetreibende, also z. B. Amazon.
Wir hatten das Thema hier schon öfter. Stöber einfach mal über die Suchfunktion.
Eine Nachfrage bei einem Steuerberater in deiner Region oder direkt beim Finanzamt verschafft dir Sicherheit.
Melden musst du deine Einnahmen sowieso.

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Meine Laienmeinung: solange du kein nennenswertes Einkommen generierst, ist es Liebhaberei. Wie hoch das ist, weiß ich nicht.

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Das liegt am Sachbearbeiter beim Finanzamt und kann nicht nur von Ort zu Ort, sondern innerhalb einer Behörde abweichen, den Fall haben wir hier.

Ich kann dem Rat von Suse aber nur zustimmen: lass dich beraten beim Steuerberater, auch was die Meldung an das Finanzamt angeht. Und eben auch Gewerbeanmeldung, evtl. Meldung an die Künstlersozialkasse, etc.

Wie der Kölner so schön sagt: „Et kütt drop an.“ Was für mich gilt, kann bei dir anders sein. Unsere Erfahrungen helfen nicht weiter.

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Sehe ich anders. Eben diese Erfahrungen helfen ja anderen sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Aber schlussendlich muss man wohl oder übel durch die Ämter laufen oder telefonieren :ok_hand:

Tipp: §18 Einkommenssteuergesetz durchlesen.
Definition von Gewerbe & Freiberufler erarbeiten und mit den sich daraus ergebenden Fragen an einen Steuerberater wenden.
Ernst gemeint. Ist nicht so kompliziert.
Dies ist keine Rechtsberatung von mir (Laienmeinung).

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Schon, aber bei Rechtsfragen kann das nur unterstützend sein, damit man, wie bereits erwähnt, die richtigen Fragen an richtiger Stelle, also zum Beispiel Finanzamt, stellen kann.

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Nur als Hinweis zu verstehen.

Lies dir das hier mal durch. Da wird recht verständlich erläutert, was du tun könntest.

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Danke. Ich werde mich mal weiter über das Thema informieren.

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Laienmeinung: Es wird erst interessant, wenn du Einnahmen hast, oder eben deine Kosten absetzen willst. Autorentätigkeit ist Freiberuf, in geringem Umfang auch der Verkauf deiner eigenen Bücher, z.B. bei Lesungen. Du versteuerst die Einnahmen so oder so, Gewerbesteuer würde nicht fällig bei geringen Verkaufen. von Büchern.
Steuerrechtlich ist das Finanzamt an Einnahmen/ Steuern interessiert, das passiert nicht zwangsläufig mit einer Veröffentlichung. Solange ich nur in Anthologien veröffentlichte, habe ich mich nicht angemeldet, die erste eigene Veröffentlichung habe ich auf für mich rechtssichere Füße gestellt, und konnte mit den Verlusten meine Gesamtsteuerschuld verringern.

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Gefährliche Aussage. Dem Finanzamt reicht GewinnABSICHT für Steuerpflicht. Einfach mal der Meinung sein, das gilt für einen nicht, kann einen schnell in Probleme bringen.
Als „Liebhaberei“ stuft dich das Finanzamt ein, wenn du länger mehr Ausgaben/Vorsteuer geltend machst, als du Einnahmen/Umsatzsteuer generierst, damit der Staat nicht draufzahlt. Aber nochmal: DIE stufen dich so ein, nicht du selbst.

Keine Rechtsberatung.

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Im allgemeinen berät das Finanzamt übrigens gar nicht schlecht und vor allem kostenlos.

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Ich hatte vor kurzem dasselbe Thema und mir dieselben Fragen gestellt. Bei mir kommt noch dazu, dass ich meinen „Nebenerwerb“ von meinem AG genehmigen lassen musste. Daher habe ich das zuerst gemacht und mich dann beim Finanzamt mit meiner freiberuflichen Nebentätigkeit gemeldet. Ich plane nicht, meine Bücher selbst über einen Webshop zu verkaufen, daher musste ich auch kein Gewerbe anmelden. Bei der Anmeldung als Freiberufler muss man erwartete Einnahmen angeben. Da sich diese bei mir, als Hobbyautor und Selfpublisher, voraussichtlich auf nicht allzu viel belaufen werden bzw. nicht Ansatzweise an die Grenze für eine Besteuerung (jährlich) herankommen werden, reicht dann bei meiner Steuererklärung eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung. Von demher - du kannst nichts falsch machen damit, dich bei deinem Finanzamt mit deiner freiberuflichen Nebentätigkeit anzumelden. Die Gewinne bewegen sich zu 90% nicht einmal im Rahmen eines Nebeneinkommens sondern sogar eines „Hobbyeinkommens“ (weiß nicht genau, wie das professionell genannt wird).
Kosten tut es jedenfalls nix. Wenn du deine Bücher über einen eigenen Webshop verkaufen willst sieht es nochmal anders aus, da kann ich leider nichts dazu sagen :smile:

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Sorry, aber ich denke, das ist nicht ganz richtig. Bei der Einkommenssteuer wird alles addiert. Es kostet also nur dann keine Steuer, wenn du auch sonst keine Einkommenssteuer zu zahlen hast. Ansonsten geht von allen Autoreneinnahmen dein Spitzensteuersatz ab, da das on-top auf dein sonstiges Einkommen kommt.
Wie immer keine Rechtsberatung.

Da hast du mich falsch verstanden :wink: Es kostet nichts, sich beim Finanzamt als Freiberufler anzumelden.

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ah so. Dann stimme ich dir voll zu.

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Das kommt auf das Finanzamt an. Als ich eine Auskunft wollte, sagte der Herr am Telefon: „ Sowas wissen wir nicht, wir nehmen nur das Geld“ :open_mouth: immerhin ehrlich :sweat_smile:

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Wohl eher auf den einzelnen Mitarbeiter.

Wenn ein Mitarbeiter beim Finanzamt nicht beurteilen kann, wann welche Steuerpflicht herrscht, ist er schlicht ungeeignet. Nicht, dass es keine ungeeigneten Beamten gäbe … Wahrscheinlicher ist indes Unlust. Nach §89 AO kann man übrigens einen formellen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen … Kostet aber eine Gebühr.

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Naja, das ist so eine Sache … die Beurteilung kann nur so verbindlich sein wie der Fall dargestellt wird. Soweit ich weiß, muss der Antragsteller seinen Fall exakt und umfassend schriftlich schildern, und genau auf diese Schilderung gibt es dann eine verbindliche Antwort.
Falls bei der Beurteilung, ob es sich um selbständige/freiberufliche oder um gewerbliche Tätigkeit handelt, der Laie bei seiner Schilderung irgendein für die Beurteilung wesentliches Detail nicht nennt (z.B. einmal auf einer Lesung für ein paar Euro was verkauft, was unter gewerblichen Verkauf fällt), dann gilt die verbindliche Auskunft nur für seinen geschilderten Fall und nicht für den echten Sachverhalt.

… denke ich. Laienmeinung, keine Rechtsberatung.