Im Falle einer Unterlassungsklage bewegt sich der Protagonist im Zivilrecht. Dabei wird der Antagonist zur Unterlassung aufgefordert und mit einem Zwangsgeld bedroht, so er weitermacht. Für dieses Verfahren ist meines Wissens nach kein Schlichtungsversuch notwendig.
Bei einem Strafantrag bei der Polizei, also der Antrag, dass der Täter bestraft wird, werden entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Dabei bewegt sich der Protagonist im Strafrecht. In einigen Bundesländern, Nordrhein-Westfalen zum Beispiel, würde das Verfahren jedoch eingestellt und der Antragsteller auf den Privatklageweg verwiesen. Es handelt sich bei Verleumdung, Übler Nachrede, Beleidigung, geringfügiger Sachbeschädigung und Bedrohung um Bagatellen, die nicht von Amts wegen verfolgt werden müssen, weil das öffentliche Interesse an der Bestrafung des Täters nicht gegeben ist. Voraussetzung für diese Privatklage, die eine Strafe zur Folge haben soll, ist tatsächlich ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsmann. Erst wenn dieser scheitert, ist der Weg für die Privatklage frei.
Ob man dies mit der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches im Eilverfahren umgehen kann, weiß ich nicht, kann ich mir aber nicht vorstellen: Damit bewegt der Protaganist sich nämlich wieder im Zivilrecht. Eine Einstweilige Anordnung ist genau das: Die Anordnung, Einstweilen Etwas zu Tun oder zu Unterlassen obwohl die Sache noch nicht entschieden werden kann. Ein Klassiker dafür, wäre zum Beispiel das Sozialamt auf diesem Wege dazu zu verdonnern, einstweilen Sozialgeld auszuzahlen, obwohl noch nicht endgültig über den Anspruch darauf entschieden werden konnte. Oder im Falle eines Widerspruchs bei Verweigerung einer Arbeitsaufnahme, weiterhin Sozialleistungen zu zahlen, bis darüber entschieden werden konnte, ob diese zumutbar ist oder nicht.
Die Privatklage zielt auf eine Bestrafung des Täters ab und ist ggf. Voraussetzung für Schadensersatz oder Schmerzensgeld und ist nicht zu verwechseln mit der Unterlassungsklage im Zivilrecht. Bei dieser geht es um Handlungen, die zukünftig unterlassen werden sollen, bei der Privatklage um die bereits vorgefallenen Straftaten.
So- das ist mein Senf dazu. Es ist schon einige Jahre her, dass ich als Rechtsanwaltsgehilfin mit derlei Dingen zu tun gehabt habe. Als “Opfer” von Verleumdung, Übler Nachrede etc. habe ich auch schon meine Erfahrungen damit machen müssen.