Umsatzsteuer und Tantiemen (speziell Amazon)

Aus aktuellem Anlass des Jahreswechsels und in der entsprechend freudigen Erwartung der Jahresabrechnung 2024:

Soviel ich weiß, wurde bei Amazon im August 2024 das „Reverse Charge“ Verfahren zumindest für Gebühren abgeschafft. Das Verfahren hatte die praktische Folge, dass man sich wegen der Abwicklung über Luxemburg und dessen Übernahme (des Verfahrens, nicht des Landes) durch Amazon nicht in Deutschland um die Umsatzsteuer kümmern musste. Was ich nicht weiß ist, ob der Wegfall von Reverse Charge (weil es jetzt Inlandsniederlassungen gibt) auch auf die Autorentantiemen erstreckt, man als Autor also nun doch selbst die USt. deklarieren und abführen muss.

Ich frage nicht nach einer Rechtsberatung, aber kann jemand etwas Schlaues dazu sagen?
Mein KDP Bericht zu Zahlungen spricht von Nettoeinnahmen und behandelt DE wie alle anderen Länder, was eigentlich heißen müsste, hier ist immer noch keine USt. zu zahlen, weil sich A nach wie vor drum kümmert … aber explizit steht das da eben nicht … Vielleicht ignoriert A das Problem auch einfach, weil es nicht das eigene ist …?

Nettoeinnahmen bezieht sich auf das, was du abzüglich von Lieferkosten und Amazonanteil erhältst.
Und Reverse Charge ist ja nichts, was Amazon eingeführt hat oder anbietet, sondern eine steuerliche Angelegenheit für Zahlungen aus dem Ausland. Die kommen je nach Land aus Irland, Polen, USA oder Australien. Der Großteil vermutlich aus Irland, wo der Hauptsitz Amazon Europe ist.

Ob du grundsätzlich Umsatzsteuer zu zahlen hast, hängt ja von der Höhe deiner Einnahmen ab. Bist du auch sonst selbstständig und umsatzsteuerpflichtig?

1 „Gefällt mir“

Meines Verständnisses nach wäre der Nettogewinn etwas, dass ausschließlich im Einnahmen/Überschuss als Einnahme ausgewiesen, aber nicht mit USt deklariert werden muss.
{keine Rechtsberatung. Meinung eines Unternehmers).

Also Nettoeinnahmen im KDP-Dashboard.

Erst einmal vielen Dank für die Antworten! Umsatzsteuerpflichtig bin ich auf jeden Fall. Die Frage ist nur, ob ich die Amazon-Tantiemen mit 19% USt. ansetzen muss, obwohl die da nicht ausgewiesen wird. Klar hat Amazon sich das Reverse-Charge nicht ausgedacht, aber es eben bis Juli 2024 auf jeden Fall angewendet und zwar über Luxemburg. Ab August gibt es aber eine deutsche Niederlassung die zumindest nun die Händlergebühren abwickelt, so dass dafür auf jeden Fall das Reverse Charge entfällt und USt. für den Händler selbst fällig wird. Ich weiß nur nicht, ob das eben nur für Händler auf der Plattform gilt oder auch für Autoren mit ihren Tantiemen.

Bei mir kommt das Geld weiterhin aus Irland, insofern gilt da das Reverse Charge weiterhin. Ansonsten gilt das für Autoren wie für Händler.

Ich krame diesen etwas älteren Thread mal aus.

Als ich mit dem Schreiben vor zwei Jahren anfing, machte ich mir keine Gedanken um Steuererklärungen, Kleinunternehmerregelungen und all diesen Sch…

Mir wurde jetzt angeraten, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Soweit ich das verstanden habe, fallen bis zu einem bestimmten Betrag keine Steuern an, aber ich kann auch keine Ausgaben absetzen. Die Alternative wäre, dass die Tantiemen auf mein sonstiges Einkommen (Rente) aufgesetzt und steuerlich berechnet werden.

Vor wenigen Tagen bekam ich von Amazon eine Vorabinformation, dass ich mein Steuerprofil aktualisieren soll. Hier geht es dann um die EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ich angeben muss. Also mal schnell im Internet recherchiert und erfahren, dass ich diese tatsächlich benötige, da ich Leistungen an ein Unternehmen im EU-Ausland erbringe (Luxemburg).

Wer kann mir ein wenig aus diesem Dschungel heraushelfen?

Ruf dein Finanzamt an oder gehe zu einem Steuerberater. Mein Laienwissen sagt, dass ich keine UID brauche, weil ich selbst nichts verkaufe (nie, auch nicht an Amazon - Amazon ist nur mein Distributor). Aber ich weiß nicht, ob es da nicht vielleicht doch Änderungen auf EU-Ebene gab und es mittlerweile/bald anders aussieht.

Das Finanzamt hilft bei den allermeisten Fragen gern, kompetent und kostenlos weiter oder verweist an den Steuerberater deines Vertrauens. Alles andere ist in die Glaskugel schauen und hohe Strafzahlungen in Kauf nehmen.

4 „Gefällt mir“

(Keine Rechtsberatung)
Die Frage ist, ob du Ausgaben hast, die deinen Gewinn übertreffen (z.b kdp werbung) dann gilt es (laienmeinung) womöglich nur als Liebhaberei / Hobby. Hast du starken gewinn, ist das womöglich (laienmeinung) „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ → kein Gewerbe.

1 „Gefällt mir“

Ich würde es wie @Annabell händeln.
Finanzamt oder Steuerberater. Wobei bei mir meine Steuerberaterin immer die erste Anlaufstelle ist.

Gruß aus MG
Klaus

5 „Gefällt mir“

Laienmeinung, keine Rechtsberatung:
A) Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich nur auf die Umsatzsteuer. Wählst du diese Option, brauchen deine Rechnungsempfänger keine Mehrwertsteuer (an dich, die du aber dann ans FA abführen musst) entrichten. Anstelle diese auszuweisen genügt dann ein Hinweis.
Im Gegenzug bist da dann aber auch nicht Vorsteuerabzugsberechtigt (d.h. ausgewiesene Mehrwertsteuern auf deinen Eingangsrechnungen kannst du von der Summe der an dich bezahlten Mehrwertsteuer nicht abziehen. Die Differenz wäre dann ans FA als sogenannte Umsatzsteuer abzuführen. Ist diese negativ, bekommst du sogar Geld vom FA. Das kann man aber nicht zu lange praktizieren, da dir sonst fehlende Gewinnabsicht unterstellt wird und du dann u.U. erstattete Vorsteuerabzüge zurückzahlen musst.
B) Eine Umsatzsteuer ID brauchst du nur, um Rechnungen ins Ausland (an Länder, die mit D ein Doppelbesteuerungsabkommen) haben stellst, keine Mehrwertsteuer ausweisen zu müssen, da die Empfänger diese in ihrem Land nicht in Abzug bringen können. Im Klartext: Auslandsrechnungen ohne Mehrwertsteuer a) weil du die Kleinunternehmerregelung gewählt hast und generell keine ausweist oder b) eine Umsatzsteuer ID hast.
Achtung: das ganze hat aber nichts mit deiner Einkommensteuer zu tun!!! Ob so oder so werden deine Einkünfte addiert und unterliegen deinem persönlichen Einkommenssteuersatz. Alles was du steuerlich geltend machen kannst, bleibt davon unberührt.

2 „Gefällt mir“

Hier mal ein Link von Tredition dazu. Ist allerdings älter. Ich selbst bin Freiberufler.

1 „Gefällt mir“

Genau! :100:

@Koebes Ganz wichtig ist dabei, dass du niemals Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen darfst, also so etwas wie:
„Buch: 19,99 €
netto: 18,59 €
7% Mehrwertsteuer: 1,40 €“

Sobald du Mehrwertsteuer auf deine Rechnung schreibst, musst du die auch ans Finanzamt zahlen.
[Laienmeinung, keine Rechtsberatung]

3 „Gefällt mir“

Da ich Tantiemen aus Luxemburg bekomme (Amazon), habe ich doch Umsätze im EU-Ausland. Oder ist das ein Denkfehler?

Zumindest bisher ist Amazon ein Sonderfall. Die nutzen nämlich das „Reverse Charge Verfahren“, dabei schuldet nicht der Autor, sondern Amazon die Umsatzsteuer auf die Leistung.
[keine Rechtsberatung]

1 „Gefällt mir“

Müsste das nicht ein Selfpublisher Verband wissen? Vielleicht hat da ja jemand einen Tipp…

1 „Gefällt mir“

Gute Idee, danke.

Da kommt wieder ganz viel steuerliches Feingefühl aus meinen Laienfingern: auch (Umsatz) Tantiemen werden den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zugerechnet und unterliegen damit den Einkommensteuergesetzen, nicht jedoch dem Umsatzsteuergesetz.

Aber: Finanzamt oder Steuerberater konsultieren. Meine Prüfung im EStG ist ewig her und reicht allein für mein Steuerchaos.

1 „Gefällt mir“

Das ist meines Wissens doppelt nicht ganz richtig. Tantiemen werden Künstlern für selbstständige / freiberufliche Arbeit bezahlt. Es sidn einfach „erfolgsabhängige Vergütungen“.
Ja, es gibt natürlich auch Tantiemen für Angestellte (in der Regel für Vorstände, u.a.) aber um die geht es ja hier nicht. Zum Glück, sonst wären ja auch noch Sozialabgaben fällig.
Der Einkommenssteuer unterliegen sie natürlich trotzdem, wie alle anderen Einkünfte auch - egal, ob aus selbstständiger oder nichtselbständiger Arbeit.
Umsatzsteuer wird zusätzlich schlicht dann fällig, wenn man Umsatzsteuerpflichtig ist - z.B. weil man hauptberuflich einen Dachdeckerbetrieb hat, aber eben auch, wenn die freie Autorentätigkeit über die Kleinunternehmerregelung hinausgeht und man nicht nur via Reverse Charge verfahren (also i.d.R. exklusiv per Amazon) verkauft.
[keine Rechtsberatung]

1 „Gefällt mir“

Hallo,
ich habe dazu einen guten Beitrag von einem User im Deutschen Schriftsteller Forum gefunden. Anbei per Copy/ Paste, also nicht von mir:

Normalerweise ist es üblich, dass ein Unternehmer seine erbrachten Leistungen berechnet. Im Regelfall wird in einer Rechnung Umsatzsteuer offen ausgewiesen. Folge davon ist, dass der Leistungsempfänger diese offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer bei seiner Umsatzsteuererklärung (respektive -Voranmeldung) abziehen kann.
Allerdings darf nur der Unternehmer diese Umsatzsteuer in Rechnung stellen, der auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt.

Ein Schriftsteller verfügt aber nicht über die notwendigen Informationen, um eine Rechnung an seinen Verlag auszustellen. Deshalb erledigt das der Verlag für ihn. Dies nennt man Gutschrift. In dieser Gutschrift darf Umsatzsteuer also nur ausgewiesen werden, wenn der leistende Unternehmer (der Schriftsteller) umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringt. Die Tantieme, die ein Schriftsteller bekommt, unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Deshalb wird ein Verlag normalerweise eine Gutschrift mit offenem Umsatzsteuerausweis ausstellen.

Einige Schriftsteller sind aber umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Dies bedeutet, dass sie ihre - normalerweise umsatzsteuerpflichtigen - Leistungen umsatzsteuerfrei ausführen.

Wenn du also umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer bist, dann musst du dies deinem Verlag mitteilen, damit dieser die Gutschrift korrekt ausführen kann. (Dies ist allerdings kein Bruttuoausweis, da brutto immer inklusive Umsatzsteuer bedeutet) Der Verlag wird dir den Nettobetrag ohne Ausweis der Umsatzsteuer gutschreiben.

Achtung: Die Gutschrift hat die gleiche Rechtsqualität wie eine Rechnung, die du selbst gestellt hast. Und wer auf einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, muss diese Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

Anmerkung: hast du NICHT die Kleinunternehmerregelung gewählt und deine Abrechnung kommt aus dem Ausland OHNE ausgewiesener MWSt braucht der Ersteller deine Umsatzsteuer ID!!!
Heikel wird es, wenn du nicht Umsatzsteuerpflichtig bist und Abrechnungen mit ausgewiesener MWSt. tolerierst, bzw. ignorierst!
(Laienmeinung - keine Rechtsberatung)

2 „Gefällt mir“