Kann mir jemand eine Einschätzung zur Strafe geben ?

Hallo Zusammen,

leider bin ich kein Rechtsanwalt und deswegen fällt es mir etwas schwer, zusammengegoogelte Informationen bezüglich des Strafmaßes für zwei zusammenhängende Straftaten zu bewerten.
Mein Täter hat während eines Einbruchs in ein Haus die Ehefrau des Hauseigentümers (natürlich ist die Ehefrau auch Eigentümerin gewesen) erschossen, als diese ihn während der Tat überrascht hat.
Der Täter ist wegen mehreren Eigentumsdelikten vorbestraft.

Mein Eindruck für die Strafe wäre: Totschlag und 15 Jahre Haft. Könnte eine zusätzliche Strafe wegen des Einbruchs die Strafe erhöhen ? Sind die 15 Jahre realistisch ?

Die Höhe der Stafe wäre wichtig für mich, um den Grad der Verstimmtheit zu bestimmen, die der Verurteilte hat, wenn er nach der Strafe seinen Komplizen trifft, der sich unerkannt abgesetzt hatte.

Vielen Dank.

Dirk Osygus

Ich bin kein Jurist und kann dir dabei nicht helfen. Aber das Strafmaß hätte bei mir nichts mit dem Grad der Angepisstheit zu tun. Wenn der sich einfach absetzt und mich opfert ist es mir egal ob das 5 Jahre waren, oder 15. Sowas ist ja auch individuell unterschiedlich. Das Beste Beispiel ist dafür Payback mit Mel Gibson. Oder auch John Wick. Es geht ums Prinzip. Wäre bei mir glaube ich ähnlich.

Es gibt so ein Jura Forum im Netz, da kann man sich registrieren und fiktive Fälle besprechen.

1 „Gefällt mir“

Wenn ich mich richtig erinnere, wird ein bewaffneter Einbruch als Raub bezeichnet und hat längere Freiheitsstrafen zur Folge.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 251 Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, § 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__251.html

1 „Gefällt mir“

Natürlich rein theoretisch, ohne echte Rechtsberatung:

Liegt hier nicht, solange sich der Schuss nicht versehentlich gelöst hat, ein klarer Mord vor, insbesondere, wenn er die Waffe selbst mitgebracht hat?
Hier liegt ein niederes Motiv vor (Gewinnsucht durch Raub), Planung ebenfalls (Waffe zur Tat mitgebracht) - ich meine als juristischer Laie, das wäre Mord.

1 „Gefällt mir“

Das sehe ich nicht so. Planung hieße ja, dass er eingebrochen ist, um sein Opfer zu töten.
Ziel war aber wohl nicht die Tötung, so wie ich die Frage verstehe.

Disclaimer: Auch ich bin Laie und kein offizieller Ratgeber.

Gemäß § 211 (2) zählt auch das Vertuschen oder das Ermöglichen einer Straftat als Qualifizierungsmerkmal.

Der Tatbestand Raub wäre mMn erfüllt, wenn zur Erlangung der Beute das Opfer während der Tat bedroht wird (Geld oder Leben). (vgl. § 250 ff. StGB.)

Das große Problem ist, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung die Tat unterschiedlich bewerten würden.

Der sicherste Weg um sowas rauszubekommen ist allerdings, einen Fachmann zu fragen.
Das ist zwar jetzt „off topic“, aber vielleicht ganz hilfreich: Ich recherchiere im Moment für einen Kriminalroman und benötige dafür einiges an Informationen aus den 70ger Jahren und noch weiter zurück. Wenn ich etwas genau wissen will, schreibe ich die Pressestelle einer Behörde an - und bekomme i.d.R. innerhalb kürzester Frist eine Antwort.

Also würde ich in dem Fall die Pressestelle der örtlichen Staatsanwaltschaft anschreiben, einfach sagen, wofür ich die Information brauche und abwarten.

Viel Erfolg - sowohl bei der Recherche, als auch beim Schreiben :wink:

p.S.: Ich habe eben mit einem befreundeten Strafverteidiger telefoniert. Er ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft würde mit Sicherheit wegen Mordes ermitteln, weil ein Qualifizierungsmerkmal für den § 211 enthalten ist. Besonderes Augenmerk würde auf das mitführen der Waffe gelegt werden (braucht man für einen Einbruch eine Waffe?). Mit einem guten Anwalt würde er wegen Totschlags verurteilt. Geschätztes Strafmaß wären in jedem Fall zwischen 8 und 12 Jahren.

Also… gutes Gelingen :slight_smile:

1 „Gefällt mir“

Siehe die Autoraser-Uteilsbegründungen → es liegt ein Nebentatbestand niedrigen Motives vor (Rasen, oder hier Einbruch) und schon das Mitführen einer Schusswaffe nimmt die Tötung billigend in Kauf vorweg.
Man kann also durchaus auf Mord plädieren - eine Knarre dabeizuhaben, da muss man schon sehr hart schräg argumentieren um zu sagen, dass keine implizite Tötungsabsicht vorlag.

Und wie immer: Alles hier sind Laien-Meinungen, die über einen theoretischen Fall parlieren, keine Rechtsberatung.

1 „Gefällt mir“

Also zunächst mal zu Ullis Beruhigung: Ich darf Rechtsberatung machen :slight_smile:

Und dann zur Frage: Die Strafkammer wird sich fragen, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt. Ich würde das als einheitliches Geschehen bewerten, so dass aus dem Einbruch und der Tötung eine einzige Strafe zu bilden ist. Diese kann nicht über 15 Jahren liegen (§ 38 Abs. 2 StGB). So hoch würde das aber nicht ausfallen. 8-10 wären realistisch WENN man von Einbruchsdiebstahl und Totschalg ausgeht.
Allerdings: Warum hat er denn geschossen? Naheliegend wäre doch, dass er entweder die weitere Umsetzung seines Einbruchsplanes ermöglichen oder aber die schon begangene Straftat (den Einbruch eben) verdecken wollte. Beides sind klassische Mordmerkmale (vgl. § 211 StGB).
Und dabei kommt es nicht darauf an, ob er schon beim Einbrechen eine Tötung geplant hatte. Der Vorsatz muss im Moment der Tat, also bei der Schussabgabe vorgelegen haben. Und wer auf einen Menschen schießt, der weiß nunmal, dass das tötlich ausgehen kann. Er nimmt also die Tötung zumindest billigend in Kauf (sog. dolus eventualis) und ist daher ein Mörder. Folge: Keine zeitige Freiheitsstrafe, sondern lebenslang.

Und dann noch zu der Vorstellung, dass ein guter Anwalt ihn da raushaut: Eine Chance besteht dann, wenn der Typ schweigt und der Verteidiger an ihn rankommt, bevor er den Mund aufmacht und die Beweislage alternative Geschehensabläufe nicht als völlig unmöglich erscheinen lässt. Aber bei Tötungsdelikten ist die Polizei einfach `ne Sau. Die üben soviel Druck aus (legalen und illegalen), das man kaum einen Klienten bekommt, der nicht schon geplaudert hat.

Wäre jetzt aber auch Spekulation, denn dazu müsste man mehr über den Sachverhalt wissen. Ich kann hier noch nicht mal erkennen, ob der Täter schon festgenommen ist.

4 „Gefällt mir“

Aber nicht hier im Forum, soweit ich @Ulli verstanden habe. o_O

Vielen Dank. Ihr habt mir mit euren Einschätzungen genau an dem Punkt geholfen, wo ich es benötigt habe.
Danke.

Wunderbar :slight_smile:

Nee, es geht wirklich darum, dass Rechtsberatung von Laien angreifbar und vor allem abmahnbar ist. Juristische Laien dürfen anderen Menschen keine Rechtsberatungen geben, egal, ob Forum oder anderswo.
Wenn Julius hier als Rechtsgelehrter etwas schreibt, dann ist das völlig in Ordnung und im Gegenteil natürlich sogar toll.

Das ist wie mit Links, die ich manchmal killen muss - ist es eine rechtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit sichere Seite, dann kann ich das Risiko eingehen, derlei zu erlauben, ebenso, wenn eine Seite übersichtlich klein ist und erkennbar keine “bösen” Inhalte trägt.
Wird aber auf eine Seite verlinkt, deren Unterseiten unübersichtlich sind und die von mir Unüberprüfbares beinhalten könnten, dann muss ich es der in Haftung nehmenden harten deutschen Rechtssprechung wegen sowas rausnehmen.
Leider, aber wir wollen ja alle nicht, dass das Forum wegen solchem Quatsch Schaden nähme.

1 „Gefällt mir“

Dann habe ich das falsch verstanden! Großes SORRY an @Julius Dexheimer! :slight_smile: